Die Satzung des Braunauer Fussballclubs Dynamo
2011 eingetragener Verein

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§1 (Name, Sitz und Rechtsform)

 

Der Club führt den Namen Braunauer Fussballclub Dynamo 2011 eingetragener Verein (fortan Club), hat seinen Sitz in Braunau und ist im Clubregister des ''onlinefussballmanager.de (fortan OFM)'' eingetragen; seine Farben sind Weiß und Rot.

 

§2 (Zweck und Aufgaben)

 

(1) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck und Aufgabe des Clubs ist die Förderung des Sports. Der Club ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen Bindungen.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung sportlicher Übungen, Schulungen und Leistungen und die Errichtung von Sportanlagen. Daneben ist die körperliche und charakterliche Bildung der jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen. Der Club kann außer für den Fussballsport auch in anderen Sportarten Abteilungen unterhalten.

 

(3) Der Club ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 (Clubvermögen)

 

(1) Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Bei Auflösung des Clubs oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Clubvermögen zu. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Braunauer Fussballclub Hilfe eingetragener Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

(3) Der Club ist Mehrheitsaktionär der BFC Dynamo Braunau Aktiengesellschaft (fortan AG). Sein Anteil darf nicht weniger als die Hälfte aller Aktien zuzüglich einer Aktie unterschreiten.

 

§4 (Rechtsgrundlagen)

 

Satzungen und Ordnungen des OFM in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Club und seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des OFM, insbesondere auch, soweit Sanktionen verhängt werden. Der Club und seine Mitglieder sind insoweit der Sanktionsgewalt des OFM unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Club überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Sanktionsgewalt dem OFM.

 

§5 (Geschäftsjahr)

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

§6 (Mitglieder)

 

Der Club besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Club und den Sport im Allgemeinen erworben haben. Die Ernennung muss durch das Präsidium erfolgen.

 

§7 (Aufnahme)

 

Als Mitglieder können nur unbescholtene Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt zum Quartalsbeginn und für mindestens ein Jahr. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe. Dem abgelehnten Bewerber steht gegen die Ablehnung ein Widerspruchsrecht zu. Über den Widerspruch entscheiden des Präsidium. Die Mitgliedschaft tritt erst mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und mindestens eines Jahresbeitrages in Kraft. Mit der Aufnahmebestätigung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Clubs und der Verbände sowie den Vorschriften seiner Abteilungen.

 

§8 (Rechte der Mitglieder)

 

Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Clubleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Clubs zu benutzen. Mitglieder, die dem Club mindestens ein Jahr angehören und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie sind wählbar, wenn sie nach mindestens einjähriger Clubzugehörigkeit das 25. Lebensjahr vollendet haben.

 

§9 (Pflichten der Mitglieder)

 

(1) Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Club und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Clubs oberstes Gebot sein. Den Anordnungen des Präsidiums und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Clubangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.

 

(2) Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und sonstigen Leistungen sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden vom Präsidium festgesetzt.

 

§10 (Ablehnung der Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft)

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Den Austritt aus dem Club kann ein Mitglied nur zum Ende des laufenden Spieljahres (1. Juli bis 30. Juni) bis spätestens zum 30. April durch Einschreibbrief oder durch Fax erklären. Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.

 

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Club gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle herauszugeben.

 

(3) Der Ausschluss aus dem Club erfolgt durch das Präsidium

 

a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs,

 

b) bei groben Verstößen gegen diese Satzung,

 

c) bei clubschädigendem Verhalten und

 

d) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Ausschluss können der Bewerber oder das Mitglied innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe Einspruch beim Präsidium einlegen.

 

III. ORGANE

 

§11 (Organe)

 

Die Organe des Clubs sind

 

1) die Mitgliederversammlung,

 

2) das Präsidium,

 

3) die Abteilungsvorstände und

 

4) der Verwaltungsbeirat Ihre Tätigkeit regelt sich nach der Satzung und den vom Präsidium erlassenen Ordnungsvorschriften. Die Organe des Clubs können eine angemessene Vergütung erhalten. Art und Umfang einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit des Abteilungsvorstandes und der Verwaltungsbeiräte werden vom Präsidium festgelegt. Die Festlegung von Art und Umfang der Vergütung des Präsidiums erfolgt durch einen Ausschuss des Verwaltungsbeirats.

 

§12 (Mitgliederversammlung)

 

(1) Die Jahreshauptversammlung ist spätestens bis zum 30. November nach Ende des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Cluborgan. Sitz- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die dem Club seit mindestens einem Jahr angehören und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Mitgliederversammlung obliegt nach näherer Maßgabe die Wahl des Präsidiums und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss. Sie nimmt die Berichte vom Präsidium entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt über vorliegende Anträge. Für die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung bei der BFC Dynamo AG oder für Entscheidungen, durch die einen Gesellschafter der BFC Dynamo AG allein oder zusammen mit einem Unternehmen des gleichen Konzerns eine Beteiligung von mehr als zwanzig Prozent des Kapitals oder Stimmrechte von mehr als zwanzig Prozent erhält oder durch die die Anteile oder Stimmrechte des Clubs unter die Grenze von siebzig Prozent sinken, bedürfen die Vertreter des Clubs in der Hauptversammlung der BFC Dynamo AG der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium dies beschließt oder der Verwaltungsbeirat oder mindestens fünf Prozent der Clubmitglieder dies schriftlich beantragen.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Clubzeitschrift oder durch schriftliche Einladung. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen, wobei der Poststempel maßgebend ist.

 

(4) Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn das Präsidium der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens dreißig Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen im vorgeschlagenen Wortlaut den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§13 (Tagesordnung)

 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:

 

1) Bericht des Präsidenten,

 

2) Rechenschaftsbericht der Vizepräsidenten,

 

3) Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Jahresabschluss,

 

4) Ehrungen,

 

5) In den für die jeweiligen Gremien vorgesehenen Wahljahren: Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes; Wahl des Präsidiums, des Ehrenrates, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss,

 

6) Anträge und

 

7) Verschiedenes.

 

§14 (Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung)

 

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Präsidenten oder einem vom Präsidenten zu bestimmenden Mitglied des Präsidiums geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Der Verwaltungsbeirat hat der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zur Wahl der Präsidiumsmitglieder zu unterbreiten. Erhält der Wahlvorschlag des Verwaltungsbeirats im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit, so kann der Verwaltungsbeirat der Mitgliederversammlung einen weiteren Wahlvorschlag machen. Findet auch dieser nicht die Mehrheit, so können an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder weitere Wahlvorschläge einbringen. In diesem Fall ist binnen zwei Monaten danach eine weitere Mitgliederversammlung durchzuführen, in der die Wahlvorschläge des Verwaltungsbeirats aus der ersten Mitgliederversammlung nochmals sowie ein eventueller weiterer Wahlvorschlag des Verwaltungsbeirats und die weiteren Wahlvorschläge von Mitgliedern aus der ersten Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Verfehlen im ersten Wahlgang Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Gewählt sind die Bewerber, die in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

 

(2) Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist das Präsidium berechtigt und verpflichtet, einen Ersatzmann zu ernennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht beim Ausscheiden des Präsidenten. Scheidet der Präsident aus, muss innerhalb von vier Wochen nach Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einberufen werden. Die Abberufung von Funktionären des Präsidiums kann außerhalb der Jahreshauptversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Entlastung des Präsidiums erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter der Leitung des Wahlausschussvorsitzenden. Dieser nimmt auch die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss.

 

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Präsidenten oder Vizepräsidenten gegengezeichnet werden muss. Das Protokoll ist den Mitgliedern durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder im Internet zugänglich zu machen.

 

§15 (Präsidium)

 

(1) Das Präsidium besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Die von der Mitgliederversammlung zu berufenden Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahren gewählt. Sie nehmen ihr Amt darüber hinaus bis zu einer Neuwahl wahr.

 

(3) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Präsidiums vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Clubs. Jedes dieser Präsidiumsmitglieder ist zur Vertretung des Clubs einzeln befugt.

 

(4) Soweit für Rechtshandlungen in dieser Satzung ausdrücklich die Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Verwaltungsbeirats vorgesehen ist, sind die Präsidiumsmitglieder an die Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Verwaltungsbeirats gebunden.

 

(5) Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung des Clubs. Das Präsidium kann einzelne Aufgabenbereiche den Abteilungsvorständen übertragen. Die Geschäftsführung für den Bereich Fußball (clubunmittelbarer und ausgegliederter Bereich) ist ausschließlich Aufgabe des Präsidiums. Der Präsident sowie der Vizepräsident gehören dem Aufsichtsrat der BFC Dynamo AG, in die der Lizenzfußballbereich des Clubs ausgegliedert ist, als geborene Mitglieder an.

 

§16 (Abteilungsvorstände)

 

(1) Die Vorstände der vom Club unterhaltenen Abteilungen werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Diese Regelung gilt nicht für den Vorstand der Fussballabteilung, auf den die Vorschriften des Aktiengesetzes Anwendung finden.

 

(2) Die Abteilungsvorstände führen die Geschäfte ihrer Aufgabenbereiche soweit ihnen diese vom Präsidium übertragen worden sind.

 

(3) Der Vizepräsident ist für die Koordination der Arbeit der Abteilungen untereinander sowie zwischen Abteilungsvorständen und Präsidium zuständig.

 

§17 (Verwaltungsbeirat)

 

(1) Der Verwaltungsbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens fünf Mitgliedern. Er wird vom Präsidium innerhalb von vier Wochen nach der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren berufen. Verzögert sich die Jahreshauptversammlung über diesen Zeitraum hinaus, bleibt der Verwaltungsbeirat bis zur Berufung eines neuen Verwaltungsbeirats im Amt. Mitglied des Verwaltungsbeirats kann nicht sein, wer einem anderen Organ des Clubs angehört.

 

(2) Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

(3) Dem Verwaltungsbeirat obliegt es, der Mitgliederversammlung für die Wahl der Präsidiumsmitglieder Wahlvorschläge zu unterbreiten.

 

(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gehört als geborenes Mitglied dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an in die der Lizenzfußball ausgegliedert ist. Ist er an der Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats auf Dauer verhindert, so tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.

 

(5) Dem Verwaltungsbeirat obliegt ferner die Benennung aller weiteren vom Club noch zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nach dieser Satzung nicht auf Grund ihrer Funktion als Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt sind. Die Benennung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang, soweit nicht der Verwaltungsbeirat Einzelwahl beschließt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht. Verfehlen im ersten Wahlgang Bewerber die absolute Mehrheit, findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Gewählt sind die Bewerber, die in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(6) Soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, bedürfen die Vertreter des Clubs in der Hauptversammlung der BFC Dynamo AG für Kapitalerhöhungen, die Abtretung oder Verpfändung von Gesellschaftsanteilen des Clubs oder für sonstige Entscheidungen, durch die Stimmrechte des Clubs an Dritte übertragen werden sowie für die Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen mit einem Wert von jeweils mehr als einer Million Euro sowohl der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder als auch des Verwaltungsbeirats.

 

(7) Der Verwaltungsbeirat berät das Präsidium in allen wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Angelegenheiten des Clubs. Wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten, bei denen der Verwaltungsbeirat gehört werden muss, sind im Bereich des Clubs insbesondere:

 

1) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

 

2) Aufnahme von Krediten von mehr als insgesamt einer Million Euro,

 

3) Übernahme von Bürgschaften und

 

4) finanzielle Verpflichtungen, die den Club jährlich im Einzelfall mit mehr als einer Million Euro belasten.

 

(8) Weitere Aufgabe des Beirats ist die Herstellung von Kontakten und die Pflege der Beziehung sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Clubs wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Sport, Medien und Wirtschaft.

 

(9) Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Die interne Arbeitsweise des Verwaltungsbeirates im Einzelnen kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§18 (Rechnungs- und Kassenprüfung)

 

Die Rechnungs- und Kassenprüfung erfolgt im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses des Clubs.

 

§19 (Geschäftsordnungen)

 

Geschäftsordnungen für die Organe des Vereins und den Ablauf von Mitgliederversammlungen werden vom Präsidium beschlossen.

 

§20 (Haftungsausschluss)

 

Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Clubs oder bei Clubveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

 

§21 (Auflösung des Clubs)

 

Der Club wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Clubs die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.

 

§22 (Unwirksamkeit von Teilen der Satzung)

 

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

 

§23 (Inkrafttreten)

 

Die Satzung ab der Saison 104 in Kraft.

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